Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte B. wegen Mordes sowie wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zehn Jahren Zuchthaus. Es lehnte jedoch eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt ab, da die Dauer der Massnahme in einem krassen Missverhältnis zur Dauer der Strafe stehen würde.
B. erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Schwere der Anlasstat nicht per se gegen eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt spricht. Die Massnahme zielt primär auf die Besserung und Resozialisierung des jungen Straftäters ab, unabhängig von der Schwere der Tat.
Zwar kann die Schwere der Tat bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Massnahme berücksichtigt werden. Entscheidend ist jedoch, ob der Täter für die sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einwirkungen in der Arbeitserziehung zugänglich erscheint. Je länger die…