Sachverhalt

Am 26. März 1998 schloss A. (die Beklagte) einen Kreditkartenvertrag mit der X. AG (der Klägerin) ab. Gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen stellte die Klägerin eine monatliche Rechnung für die durchgeführten Operationen aus, die bei Erhalt fällig wurde. Auf Wunsch der Beklagten wurden die Rechnungen durch Bankeinzug von ihrem Bankkonto bezahlt. Am 25. Juli 2000 betrug die Forderung der Klägerin 34'182,20 Franken. Die Beklagte bezahlte 30'182,20 Franken am 18. Oktober 2000, ohne die Differenz von 4'000 Franken zu erklären. Die Klägerin erstattete die 30'182,20 Franken am 27. Dezember 2000 ohne Erklärung zurück. Nach einem Telefonat bestätigte die Beklagte schriftlich, dass der Saldo beglichen worden war. Allerdings informierte die Klägerin die Beklagte am 19. Dezember 2002, dass die Rückerstattung irrtümlich erfolgt war und die Forderung von 34'182,20 Franken noch offen sei. Die Beklagte bezahlte die verbleibenden 4'000 Franken nach einem Schriftwechsel.

Die Klägerin reichte eine Klage auf Rückforderung von 29'830,15 Franken sowie der Betreibungskosten beim Bezirksgericht Zürich ein. Die Beklagte behauptete, die Klägerin habe auf ihre Forderung verzichtet und dass, wenn dies nicht der Fall sei, die Forderung gemäss dem Gesetz über die ungerechtfertigte Bereicherung verjährt sei. Die Bezirks- und Appellationsgerichte Zürich wiesen diese Argumente zurück und gaben der Klägerin Recht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Forderung der Klägerin gemäss dem Gesetz über die ungerechtfertigte Bereicherung verjährt war. Das Gericht befand, dass die Forderung der Klägerin aus einer irrtümlichen Zahlung resultierte und dass daher die Verjährungsfrist für die ungerechtfertigte Bereicherung und nicht die vertragliche Verjährungsfrist anwendbar sei.

Das Gericht erinnerte daran, dass gemäss der Rechtsprechung eine irrtümliche Zahlung keine vertragliche Leistung darstellt, sondern eine Leistung ohne rechtlichen Grund, die gemäss dem Gesetz über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten ist. Das Gericht betonte auch, dass die Qualifizierung eines Anspruchs anhand der tatsächlichen…