Erwägungen

Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) betreibt einen Dokumentenlieferdienst, bei dem sie auf Anfrage eines Bestellers Auszüge aus in ihrer Bibliothek vorhandenen Zeitschriften oder Sammelbänden einscannen oder kopieren und dem Besteller per E-Mail oder Post zusenden. Die Klägerinnen, die im Bereich der Publikation wissenschaftlicher, technischer und medizinischer Fachschriften tätig sind, sind der Ansicht, dass dieser Dokumentenlieferdienst die Urheberrechte verletzt und daher unzulässig ist. Die ETHZ vertritt hingegen die Auffassung, dass ihre Dienstleistung im Rahmen des urheberrechtlich zulässigen Eigengebrauchs liegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der ETHZ gut und weist die Klage ab. Es kommt zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • Die Weitergabe einer zulässigerweise erstellten Kopie an den zum Eigengebrauch Berechtigten durch Versendung per Post oder E-Mail ist nach Art. 19 Abs. 2 URG zulässig.
  • Für die Beurteilung, ob eine vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung eines im Handel erhältlichen Werkexemplars vorliegt, ist auf die konkret verwendete Kopiervorlage abzustellen, nicht auf die Verfügbarkeit des kopierten Inhalts in anderer…