Erwägungen
In diesem Fall ging es um Zuschüsse, die die CSS Holding AG als Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaften Sanagate AG, CSS Kranken-Versicherung AG und Arcosana AG (nachfolgend: KVG-Gesellschaften) geleistet hatte. Diese Zuschüsse dienten dazu, die Umsetzung der sogenannten Prämienkorrektur nach Art. 106a KVG zu finanzieren und die Solvenz einzelner KVG-Gesellschaften zu steigern.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sah in diesen Zuschüssen einen Verstoss gegen Art. 60 Abs. 2 KVG, wonach die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung selbsttragend sein muss. Es forderte die KVG-Gesellschaften auf, Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu ergreifen.
Gegen die daraufhin vom BAG erlassenen Weisungen liessen die KVG-Gesellschaften Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dieses trat mit Entscheid vom 7. September 2015 auf die Rechtsvorkehren nicht ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts führten die KVG-Gesellschaften Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich beim vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Die Beschwerdeführerinnen hätten darlegen müssen, dass der Nichteintretensentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges…