Erwägungen

Der 1961 geborene [A.] war vom 6. November 2009 bis 31. Oktober 2011 als Servicemitarbeiter für die B. AG tätig. Am 9. Dezember 2013 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer nachfolgenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. November 2013, da er auch nach dem 1. November 2013 in durchschnittlich gleichbleibendem Umfang für die [C. AG] tätig blieb. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 1. November 2013 ab, da [A.] keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erleide, da er nach wie vor in einem Anstellungsverhältnis mit der [C. AG] stehe und das vereinbarte Arbeitspensum unverändert 25,2 Stunden betrage.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken, eingegangen wurde, von einer notgedrungenen Zwischenlösung auszugehen ist. Liegt jedoch ein klar begrenztes Teilzeitpensum vor, wie im vorliegenden Fall, kann die…