Erwägungen
Die A. AG mit Sitz in Zürich wurde 1996 unter dem Namen B. AG im Handelsregister eingetragen und später in C. AG umfirmiert. 2008 erfolgte eine weitere Umfirmierung in A. AG. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 19. Juli 2012 wurde die Gesellschaft aufgelöst und in Liquidation versetzt. Als Liquidatorin wurde die PricewaterhouseCoopers AG in Zürich (PwC) gewählt.
Am 5. September 2012 informierte die A. AG in Liquidation die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), dass sie die Eigenmittelvorschriften nicht mehr erfüllen könne. Die FINMA setzte der Bank daraufhin Frist bis 13. September 2012, 15.00 Uhr, um den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Da dies nicht gelang, eröffnete die FINMA am 8. Oktober 2012 den Konkurs über die A. AG in Liquidation und entzog ihr die Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die FINMA bei Verletzung der Eigenmittelvorschriften grundsätzlich die Möglichkeit hat, Schutzmassnahmen nach Art. 25 des Bankengesetzes (BankG) anzuordnen, wozu auch die Konkurseröffnung gehört. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Insolvenzgefahr besteht.
Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass die Eigenmittel- und Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin hat aber nicht substantiiert…