Erwägungen

Die Beschwerdeführerin, A., war im Jahr 2001 bei der B. AG eingestiegen, um die Unternehmensnachfolge des damaligen beherrschenden Aktionärs C. anzutreten. Zur Regelung der Nachfolge schlossen die Parteien mehrere Verträge ab, unter anderem einen Arbeitsvertrag zwischen A. und der B. AG sowie einen Nachfolgeregelungsvertrag. Gemäß letzterem sollte A. sukzessive Aktien der B. AG erwerben und in die Führungsgremien eintreten.

Im Oktober 2003 kündigte die B. AG den Arbeitsvertrag. A. klagte daraufhin auf Übertragung und Aushändigung von 2'880 Aktien, die ihr im Rahmen des Nachfolgeregelungsvertrags übertragen werden sollten. Mit Schiedsspruch vom 15. November 2005 verpflichtete sich die B. AG, A. einen Betrag von 4'000'000 Franken als "Abgeltung sämtlicher Ansprüche" zu bezahlen.

Die Steuerbehörden veranlagten A. für die Steuerperiode 2005 mit einem Einkommen von 1'950'000 Franken, da sie die Vergleichszahlung als steuerbares Einkommen betrachteten. A. focht diese Veranlagung an.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Teil der Vergleichszahlung, der der Abgeltung des Verkehrswertes der 2'880 Aktien diente, steuerfrei ist. A. hatte einen festen Rechtsanspruch auf diese Aktien erworben, so dass deren Verzicht einer Veräußerung gleichkommt. Soweit die Vergleichszahlung die Gestehungskosten der Aktien abgegolten hat, liegt eine steuerfreie Vermögensumschichtung vor. Ein allfälliger Wertzuwachs wäre als steuerfreier…