Erwägungen
Die X. AG, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der AX. S.A. mit Sitz in Frankreich, erwarb als Fondsleitung des Immobilienfonds [A.] mehrere Wohnliegenschaften in den Kantonen Zürich, Basel-Land und Aargau. Das Bundesamt für Justiz erhob Beschwerde gegen die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb dieser Grundstücke durch den Bezirksrat Bülach. Die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und erteilte die Bewilligung unter Auflagen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Bundesamtes für Justiz ab. Es führte aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland erfüllt seien. Die Grundstücke dienten der Personalvorsorge von inländischen Betriebsstätten, da der Anlegerkreis des Immobilienfonds [A.] auf steuerbefreite schweizerische Vorsorgeeinrichtungen beschränkt sei. Zudem sei der Fonds selbst von den direkten Steuern befreit, was der Gesetzesbestimmung genüge.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 8 Abs. 1 lit. c BewG zwei Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nennt: Einerseits muss das Grundstück der Personalvorsorge von inländischen Betriebsstätten dienen, andererseits muss der Erwerber von der direkten Bundessteuer befreit sein. Diese Bedingungen seien hier erfüllt, da der Immobilienfonds [A.] auf schweizerische Vorsorgeeinrichtungen als Anleger beschränkt sei und selbst von den…