Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Klage der Sunrise Communications AG auf Nichtigerklärung der Marken der Yello Strom Verwaltungsgesellschaft mbH. Die Sunrise Communications AG machte geltend, dass die Marken der Yello Strom Verwaltungsgesellschaft mbH aufgrund von Nichtgebrauch und rechtsmissbräuchlicher Hinterlegung nichtig seien.
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob das Rechtsschutzinteresse der Sunrise Communications AG auf die Klassen beschränkt werden kann, für die ihre eigenen Marken eingetragen sind, oder ob es sich auf den gesamten Umfang der Marken der Yello Strom Verwaltungsgesellschaft mbH erstreckt, soweit sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund als begründet erweist.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse der Sunrise Communications AG zu Unrecht auf die Klassen beschränkt hatte, für die ihre eigenen Marken eingetragen sind. Zur Geltendmachung des Nichtgebrauchs einer Marke ist grundsätzlich jedermann befugt, da das allgemeine Interesse, bei der freien Zeichenbildung nicht durch ungültige Marken behindert zu werden, in der Regel genügt.
Zudem machte die Sunrise Communications AG neben dem Nichtgebrauch auch die fehlende…