Erwägungen

Henry Behar, ein Briefmarkenhändler, verkaufte Jean Weber, einem Briefmarkensammler, vier Briefstückfragmente, von denen jedes eine "sitzende Helvetia"-Briefmarke zu 40 Rappen trug, für den Preis von 16'000 Franken. Behar hatte diese Fragmente von einem anderen Händler mit Echtheitszertifikaten eines offiziellen Experten erworben. Kurz danach äußerten zwei Experten Zweifel an der Echtheit der Fragmente, insbesondere an den Entwertungsstempeln. Weber informierte Behar daraufhin, dass er die Stücke zurückgeben und eine Rückerstattung verlangen werde, falls sich herausstellen sollte, dass es sich um Fälschungen handele. Weber ließ später mehrere Gutachten erstellen, die bestätigten, dass die Briefmarken und Siegel nachträglich aufgebracht worden waren.

Weber erhob am 12. Februar 1973 Klage gegen Behar auf Rückzahlung von 16'000 Franken. Das Zivilgericht des Kantons Waadt wies die Klage ab, da sie verjährt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies Webers Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Verkauf einer Briefmarke durch einen Fachhändler zu einem Preis, der dem Wert einer echten Briefmarke entspricht, grundsätzlich die stillschweigende Gewährleistung ihrer Echtheit beinhaltet. Diese Eigenschaft stellt ein wesentliches Merkmal der verkauften Sache dar.

Allerdings sieht Art. 210 Abs. 1 OR nur dann eine Ausnahme von der einjährigen Verjährungsfrist des Gewährleistungsanspruchs vor,…