Erwägungen
Der 1932 geborene [K.] ist von Beruf Architekt und Allein- oder Miteigentümer mehrerer Liegenschaften. Im Jahr 1969 hatte er zusammen mit [A.] das Grundstück [G.] in Z. erworben, dieses überbaut und 1982 den Anteil von [A.] gekauft. Seit 1979 ist [K.] als nebenberuflich selbständigerwerbender Liegenschaftshändler der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen.
Mit Verfügungen vom 1. Juni 1984 setzte die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1979 bis 1985 fest. Auf Beschwerde hin erkannte die Kasse jedoch in einer Verfügung vom 28. August 1985, dass die Liegenschaft [G.] zum Privatvermögen gehöre, und hob die angefochtenen Beitragsverfügungen auf.
Am 30. August 1988 veräußerte [K.] die Liegenschaft [G.] zum Preis von 2,7 Mio. Franken. Gestützt auf Informationen des Kantonalen Steueramts setzte die Ausgleichskasse daraufhin mit Verfügungen vom 29. Juni 1992 das beitragspflichtige jährliche Durchschnittseinkommen für die Beitragsperiode 1990/1991 auf 661'900 Franken und die jährlichen Sozialversicherungsbeiträge auf 64'137.60 Franken fest.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Verwaltung mit ihrer urteilsähnlichen Anordnung vom 28. August 1985 das Grundstück [G.] für die Jahre 1979 bis 1985 dem Privatvermögen zugeordnet hatte. Diese Zuordnung hindert die Verwaltung jedoch nicht daran, die Liegenschaft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ab 1986 im Hinblick auf die Unterscheidung Geschäfts-/Privatvermögen neu und abweichend zu qualifizieren.
Urteilsähnliche Verfügungen, die über einen abgeschlossenen Sachverhalt befinden, werden mit dem…