Erwägungen

X. erwarb im September 2001 eine Eigentumswohnung in der Zürcher Gemeinde Y. und veräusserte im Folgemonat ihre bis dahin selbst bewohnte Liegenschaft in der Stadt Uster für Fr. 1'165'000.-. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt Uster ermittelte einen Gewinn von Fr. 214'300.- und forderte von X. eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 53'335.-. Die Steuerrekurskommission des Kantons Zürich setzte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 12'475.05 herab. Auf Beschwerde der Stadt Uster hin setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von X. geschuldete Grundstückgewinnsteuer wieder auf Fr. 53'335.- fest. X. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es hält fest, dass der Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG noch keinen Schluss auf die Anwendung einer bestimmten Methode zur Ermittlung des aufzuschiebenden Steuerbetrags bei teilweiser Reinvestition des Erlöses in eine Ersatzliegenschaft erlaubt. Allerdings kann den Kantonen nicht überlassen werden, wie sie den Steueraufschub in solchen Fällen ermitteln wollen, da der Bundesgesetzgeber mit Art. 12 StHG eine Harmonisierung anstrebt.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass nur die vom Verwaltungsgericht angewandte absolute Methode mit dem Sinn und Zweck von Art. 12 StHG vereinbar ist.…