Erwägungen
Am 29. Juni 2000 wurde über den Inhaber der Einzelfirma Metallbau E.X. der Konkurs eröffnet. Die Metallbau X. GmbH (Beklagte) übernahm daraufhin das Inventar der Einzelfirma zwecks Fortführung der Betriebstätigkeit aus der Konkursmasse. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (Klägerin) machte geltend, die Beklagte hafte nach Art. 333 Abs. 3 OR solidarisch für die vor der Übernahme verfallenen Lohnforderungen. Die Vorinstanz wies die Klage jedoch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass eine Solidarhaftung des Erwerbers nach Art. 333 Abs. 3 OR im Konkursfall nicht anwendbar ist. Zwar geht nach Art. 333 Abs. 1 OR das Arbeitsverhältnis bei einer Betriebsübernahme auf den Erwerber über, jedoch knüpft die Solidarhaftung nach Abs. 3 nicht an die rechtliche Übernahme von Aktiven und Passiven an, sondern an die tatsächliche Fortführung des Betriebs. Im Konkursfall dient der Erlös aus der Verwertung des Betriebs der Befriedigung der Konkursgläubiger, sodass der Gesetzgeber bei der Revision 1993 keine unabdingbare Solidarhaftung des Erwerbers für vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen schaffen wollte.
Eine Solidarhaftung würde Betriebsübernahmen aus der Konkursmasse erheblich erschweren oder gar verunmöglichen, was dem mit der Revision 1993 angestrebten Zweck der Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes widerspräche. Zudem wäre eine solche Haftung systemwidrig, da sie eine Privilegierung der übernommenen Arbeitnehmer gegenüber anderen Konkursgläubigern mit…