Erwägungen
Der Versicherte C. erlitt am 10. August 1981 einen Berufsunfall und erkrankte an einer versicherten Berufskrankheit. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm ab 1. September 1991 eine 35%ige Invalidenrente zu. Gleichzeitig lehnte die SUVA einen Anspruch auf Übergangsentschädigung über den 31. August 1991 hinaus ab.
C. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidungen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau stellte fest, dass C. ab 1. September 1991 Anspruch auf eine 40%ige Invalidenrente hat. Soweit C. eine höhere Rente, die Weiterausrichtung der Übergangsentschädigung sowie andere Leistungen geltend machte, wurde die Beschwerde abgewiesen.
C. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die SUVA zur Ausrichtung einer zusätzlichen Übergangsentschädigung zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Bezüger einer Teilinvalidenrente im Rahmen seiner verbliebenen Resterwerbsfähigkeit aufgrund einer gegen ihn gerichteten Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sein kann. Daher…