Erwägungen

Im Jahr 1971 erteilte die Kantonale Baukommission des Kantons Wallis die Baubewilligung für den Bau eines Kiosks auf der Riederfurka. 1992 bewilligte sie einen Anbau zur Erweiterung des Kiosks und 1998 gestattete sie den Umbau des Kiosks. B. betreibt das Gebäude als Kiosk und Buvette. Im Jahr 2000 beantragte B. eine Nutzungsänderung des Gebäudes von einem Kiosk zu einem Restaurant. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen nach dem kantonalen Baugesetz nicht erfüllt seien. B. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach der am 1. September 2000 in Kraft getretenen Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) eine Zweckänderung bestehender Bauten ausserhalb der Bauzone ohne bauliche Massnahmen gemäss Art. 24a RPG bewilligt werden kann, sofern keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen und die Änderung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist. Das Kantonsgericht hatte diese Bestimmung zum Zeitpunkt seines…