Erwägungen

Mit Schreiben vom 25. August 1997 ersuchte der «Director of Public Prosecutions» des Königreichs von Lesotho die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen M. wegen Diebstahls, Betrugs, Bestechung und Meineids. Die Vorwürfe gegen M. stehen in Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als leitendes Organ der «Lesotho Highlands Development Authority» (LHDA), deren Aufgabe es war, die Ausführung des «Lesotho Highlands Water Project» zu überwachen. Vor dem High Court of Lesotho ist bereits ein Zivilverfahren hängig, in welchem die LHDA Schadenersatzforderungen gegen M. geltend macht.

Die Bezirksanwaltschaft ordnete die Herausgabe der angeforderten Unterlagen an und brachte einen Spezialitätsvorbehalt an, wonach die hierorts gewonnenen Erkenntnisse einzig zur Verfolgung der im Rechtshilfeersuchen angegebenen gemeinrechtlichen Straftaten verwendet werden dürfen. Hiergegen rekurrierten die P. und die Q. S.A. an das Obergericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs abwies.

Gegen den Beschluss des Obergerichts erhoben die P. und die Q. S.A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragten, die Rechtshilfe zu verweigern oder den Spezialitätsvorbehalt dahingehend zu vervollständigen, dass den Behörden von Lesotho jegliche Verwendung der überlieferten Beweismittel im Rahmen von anderen Strafverfahren oder in Zivil- und Verwaltungsverfahren verboten wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es führt aus, dass der Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG zwar die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern soll, einer zivilprozessualen Verwendung der im Rechtshilfeverfahren erlangten Auskünfte grundsätzlich aber nicht entgegensteht, sofern es sich um Forderungen des durch die Straftat Geschädigten handelt.

Allerdings ist die zivilprozessuale Verwendung der Auskünfte grundsätzlich an die vorgängige Zustimmung des Bundesamtes für Polizeiwesen gemäss Art. 67 Abs. 2 Satz 1 IRSG gebunden. Fraglich ist, ob dieser…