Erwägungen

Am 12. April 1974 schlossen die algerische S. und die englische K. Ltd. einen Vertrag über die Durchführung von Ölbohrungen in Algerien. Der Vertrag sah vor, dass ein IHK-Schiedsgericht mit Sitz in Zürich über Streitigkeiten entscheidet, wobei algerisches Recht anwendbar sei. K. importierte umfangreiche Produktionsanlagen und Einrichtungen nach Algerien und nahm dort ihre Tätigkeit auf. Wegen zahlreicher Schwierigkeiten stellte sie ihren Betrieb ein. Mit Ausnahme von vier Bohrtürmen blieb das Material in Algerien und ging dort für K. verloren, wofür sie S. verantwortlich machte.

Am 2. Juni 1986 leitete K. gegen S. ein IHK-Schiedsverfahren ein. K. machte beim Zürcher IHK-Schiedsgericht Erfüllungs- und Schadenersatz- sowie Zinsansprüche in der Höhe von insgesamt US-$ 48'618'971.-- geltend. S. erhob Widerklage u.a. auf Zahlung von $ 3'418'330.70 sowie $ 577'912.14 Verzugszinsen. Mit Urteil vom 23. April 1990 schützte das Schiedsgericht die Klage für $ 14'235'293.63 und wies die Widerklage ab.

Erwägungen

Die Beklagte S. ficht das Schiedsurteil erfolglos mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Das Bundesgericht hält fest, dass die Parteien keinen gültigen Rechtsmittelverzicht gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG vereinbart haben. Ein solcher Verzicht setzt voraus, dass die Parteien ihren Verzichtswillen klar zum Ausdruck bringen, indem sie auf das Rechtsmittel Bezug nehmen und darauf verzichten.

Weiter führt das Bundesgericht aus, dass Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG nicht nur den Fall regelt, dass das Schiedsgericht…