Sachverhalt
Am 14. März 2012 haben die französischen Steuerbehörden die Eidgenössische Steuerverwaltung um Verwaltungshilfe in Steuersachen bezüglich B. ersucht, um Informationen über die Genfer Gesellschaft A. Sàrl zu erhalten, deren einziges Mitglied er ist. Die französischen Behörden wollten Informationen über die Steuerpflicht der Gesellschaft, den Steuersatz, der ihr im Jahr 2010 auferlegt wurde, und den gezahlten Steuerbetrag, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, ihre materiellen und personellen Mittel in Bezug auf Räumlichkeiten, Anzahl der Mitarbeiter und Vermögenswerte sowie den Betrag der an B. gezahlten Vergütungen, Dividenden und Sitzungsgelder erhalten.
Die Gesellschaft hat gegen die Entscheidung der Eidgenössischen Steuerverwaltung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, das den Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Entscheidung der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgeändert hat. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingelegt, das die Beschwerde gutgeheissen hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Begriff «betroffene Person» im Kontext der internationalen Verwaltungshilfe in Steuersachen im Lichte des Konventionskriteriums der wahrscheinlichen Relevanz auszulegen ist. Die von B. beherrschte Gesellschaft stellt eine «betroffene Person» im Sinne des Ersuchens um Verwaltungshilfe dar, das sich auf diesen Steuerpflichtigen bezieht.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die konventionelle Vorbehalt zugunsten des innerstaatlichen Rechts gemäss Art. 28 Abs. 3 DBA CH-FR für die Erlangung von Informationen von einer Person in der Schweiz auf die DBG verweist. Die Bestimmungen der DBG unterscheiden zwischen der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und den Mitwirkungspflichten, die bestimmten Dritten obliegen.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die von der Gesellschaft verlangten Informationen, die ihre Tätigkeit, die Anzahl…