Erwägungen
A. (geb. 14. April 1958) bezog von Februar 2011 bis Ende Mai 2019 wirtschaftliche Sozialhilfe von der Gemeinde Oberentfelden. Am 1. Juli 2019 erhielt sie ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 132'142.50 auf ihr Konto ausbezahlt. Der Gemeinderat Oberentfelden verfügte, dass ihre rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Sozialhilfe per Ende Juli 2019 Fr. 162'232.65 betrage und dass sie davon Fr. 66'565.- spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Beschlusses zurückzuzahlen habe.
A. erhob Verwaltungsbeschwerde gegen die Rückforderung, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A. die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und den Verzicht auf eine Rückforderung von Sozialhilfegeldern aus Kapitalzahlungen der Pensionskasse.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt, dass das ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden kann. Zwar verfolgen die Bestimmungen des Berufsvorsorgerechts den Zweck, den Vorsorgeschutz zu erhalten, doch verliert dieser Schutz nach Bezug des Freizügigkeitskapitals seine Geltung. Das Bundesgericht hält fest, dass eine beschränkte Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG besteht, wonach nur jener Teil des Kapitals gepfändet werden kann, der einer hypothetischen Jahresrente abzüglich des durch das übrige Einkommen nicht gedeckten…