Erwägungen

Am 24. September 1980 erwirkte die Gesellschaft Interbras Cayman Company beim Präsidenten des Bezirksgerichts Genf eine Beschlagnahmebewilligung zulasten der Gesellschaft Jassica S.A. für eine Forderung von neunundzwanzig Millionen Franken. Die Maßnahme sollte bei zwölf Banken und Handelsgesellschaften mit Sitz in Genf vollstreckt werden und betraf die Vermögenswerte, Forderungen und sonstigen Guthaben, die auf den Namen der Schuldnerin Jassica S.A. oder auf den Namen von fünfzehn anderen Drittgesellschaften eingetragen waren.

Die Schuldnerin und die Drittgesellschaften haben Beschwerde gegen die Vollstreckung der Beschlagnahme erhoben. Die Aufsichtsbehörde für Betreibungs- und Konkursamtsführung des Kantons Genf hat die Beschwerden gutgeheißen und die Vollstreckung der Beschlagnahme aufgehoben.

Die Gläubigergesellschaft Interbras Cayman Company hat beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben, um dessen Aufhebung zu erwirken.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Gläubiger, der eine Beschlagnahme von Vermögenswerten verlangt, die anscheinend Dritten gehören, glaubhaft machen muss, dass diese Vermögenswerte tatsächlich Eigentum seines Schuldners sind. Diese Anforderung obliegt der Beschlagnahmebehörde, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Maßnahme, einschließlich des Eigentums des Schuldners an den zu beschlagnahmenden Vermögenswerten, überprüfen muss.

Das mit der Vollstreckung der Beschlagnahme beauftragte Amt muss jedoch die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung nicht prüfen…