Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein 1987 geborener mazedonischer Staatsbürger, reiste 1991 in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2010 wurde er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau widerrief daraufhin die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer hat Heroin im Umfang von mehreren Kilos gelagert, befördert und vermittelt. Er hat sich in keiner finanziellen oder persönlichen Notlage befunden und war nicht selber abhängig. Die Beziehungen zu seiner hier aufenthaltsberechtigten Familie und seine Integration in der Schweiz vermochten ihn nicht davon abzuhalten, sich am Drogenhandel zu beteiligen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde wegen schwerer Straftaten verurteilt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten. Die Vorinstanz hat angenommen, dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
Das Bundesgericht hat die Interessen abgewogen und festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiegt. Der Beschwerdeführer hat sich in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen und es besteht ein öffentliches Interesse daran, seine Anwesenheit in der Schweiz zu beenden.
Das Bundesgericht hat auch die Rechtsprechung des Europäischen…