Erwägungen

Im Jahr 1960 beauftragte John Croset den Garagisten Jean-Pierre Nafzger mit der Generalüberholung eines alten Lastwagens, den er für sein Transportunternehmen gekauft hatte. 1962 oder 1963 beauftragte Croset Nafzger, das Fahrzeug in einen Möbeltransporter umzubauen, wobei Nafzger die "Umbauarbeiten" auf etwa 8.000 Franken schätzte. Am 29. Februar 1964 verpflichtete sich Nafzger, das Werk bis Ende April fertigzustellen, aber Croset forderte ihn am 10. August auf, den "begutachteten" Möbeltransporter bis zum 31. August zu liefern. Am 4. September trat Croset vom Vertrag zurück.

Croset verklagte Nafzger auf Schadenersatz, während Nafzger den offenen Saldo seiner Rechnung, die von einem Sachverständigen bestätigt wurde, einforderte. Das Zivilgericht wies Crosets Antrag ab und verurteilte ihn, Nafzger 8.900 Franken zu zahlen, wobei die Rechnung um 30% gemäß Artikel 375 OR reduziert wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies Crosets Hauptrekurs ab. Laut dem Gericht konnte Croset den Vertrag nicht kündigen, da das Werk am 31. August 1964 fertiggestellt und ordnungsgemäß ausgeführt war, vorbehaltlich der Endarbeiten. Darüber hinaus war die Anwendung von Artikel 375 OR nicht gerechtfertigt, da die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt waren: Es gab keine vereinbarte Kostenschätzung zwischen den Parteien und die Überschreitung war nicht übermäßig.

Das Gericht wies auch Crosets Argument der "culpa in contrahendo" zurück, da…