Erwägungen

Der 1983 geborene A. erlitt 1991 ein schweres Schädel-Hirntrauma und bezieht seit 2004 eine Invalidenrente. Im Jahr 2012 lebte er nach einem zweijährigen Aufenthalt in einem Wohnheim in einer eigenen Wohnung. Die IV-Stelle sprach ihm daraufhin einen monatlichen Assistenzbeitrag von Fr. 302.60 zu.

A. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte einen höheren jährlichen Assistenzbeitrag von Fr. 46'800.-. Zudem verlangte er, dass das Verfahren zur Festsetzung der Hilflosenentschädigung separat vom Assistenzbeitrag durchgeführt und der Sachverhalt zum behinderungsbedingten Assistenzbedarf durch ein externes Gutachten abgeklärt werde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut

  • Das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 ist grundsätzlich geeignet, den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln.
  • Die Höhe des Pauschalansatzes für den Assistenzbeitrag von Fr. 32.50 resp. 32.80 pro Stunde ist gesetzeskonform.
  • Eine neue Abklärung von Aspekten der Hilflosigkeit kann im Verfahren betreffend den Assistenzbeitrag angezeigt sein, wenn sie für den Anspruch auf Assistenzbeitrag, aber nicht für den Schweregrad der Hilflosigkeit und den entsprechenden Entschädigungsanspruch bedeutsam sind.
  • Als Institutionen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 39e Abs. 4 IVV gelten insbesondere Werkstätten, die invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können.
  • Die in Art. 39e Abs. 4 IVV vorgesehene pauschale Kürzung des Höchstansatzes entsprechend…