Erwägungen
R. hat in dem Konkurs einer Gesellschaft eine Forderung geltend gemacht, die auf einem Versäumnisurteil beruht, das nach Konkurseröffnung ergangen ist. Die Konkursverwaltung hat diese Anmeldung "als nicht geschuldet und nicht begründet" zurückgewiesen, wobei sie jedoch angab, dass "allenfalls die Konkursmasse Schadenersatz wegen der Rolle des zurückgetretenen Geschäftsführers der Gesellschaft" verlangen könnte, die er innehatte.
R. hat sich mit einer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde gewandt, um die vollständige Zulassung seiner Anmeldung zum Kollokationsplan zu erreichen. Da seine Beschwerde abgelehnt wurde, hat er sich an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gewandt.
Erwägungen
Der Kollokationsplan im Konkurs kann durch Beschwerde (Art. 17 SchKG) oder durch Anfechtungsklage gegen den Kollokationsplan (Art. 250 SchKG) angefochten werden.
Der Beschwerdeweg ist eröffnet, wenn der Kollokationsplan ungenau, unverständlich oder mit Formfehlern behaftet ist oder wenn bestimmte verfahrensrechtliche Vorschriften mit materiellrechtlicher Auswirkung nicht eingehalten wurden.
Die Klage betrifft hingegen den materiellen Gehalt; ihr Ziel ist es zu bestimmen, ob…