Erwägungen

Der im Jahre 1978 geborene, aus Mazedonien stammende S. reiste 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Thurgau. Am 22. Januar 1998 wurde S. wegen verschiedener Delikte, begangen in der Zeit von 1995 bis 1997, vom Kantonsgericht St. Gallen schuldig gesprochen und gemäß Art. 100bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Daraufhin verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau am 27. Oktober 1998 die Ausweisung von S. aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG auch dann gegeben ist, wenn ein Ausländer lediglich einer monistischen Massnahme wie der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt unterworfen wurde. Entscheidend ist, dass ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt.

Das Bundesgericht sah das Verschulden des Beschwerdeführers als schwerwiegend an, da er u.a. wegen Delikten gegen die körperliche Integrität sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Trotz der günstigen Prognose des Kantonsgerichts hinsichtlich der Resozialisierungschancen überwog das sicherheitspolizeiliche Interesse an der…