Sachverhalt
Die französische Börsenaufsichtsbehörde (COB) hat die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) um Verwaltungsunterstützung wegen verdächtiger Transaktionen mit Wertpapieren der Gesellschaft Flammarion gebeten. Die EBK hat der COB Informationen ohne Einhaltung des in dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vorgesehenen Verfahrens übermittelt. Der unabhängige Vermögensverwalter, Herr X., hat Beschwerde gegen den Entscheid der EBK eingereicht und geltend gemacht, dass seine Rechte verletzt worden seien.
Die Fakten sind wie folgt: Die COB hat die EBK um Informationen über Transaktionen mit Wertpapieren der Gesellschaft Flammarion ersucht, die verdächtigt werden, mit einem Insider-Delikt in Zusammenhang zu stehen. Die EBK hat der COB Informationen ohne Einhaltung des in dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vorgesehenen Verfahrens übermittelt, insbesondere im Hinblick auf die Informationen über die Kunden. Herr X., unabhängiger Vermögensverwalter, hat Beschwerde gegen den Entscheid der EBK eingereicht und geltend gemacht, dass seine Rechte verletzt worden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft und festgestellt, dass die Beschwerde zulässig ist, da Herr X. ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids der EBK hat. Das Bundesgericht hat sodann die Frage geprüft, ob die von der EBK an die COB übermittelten Informationen institutsbezogene oder kundenbezogene Informationen sind. Es hat festgestellt, dass die Informationen über Herrn X. kundenbezogene Informationen sind, da sie seine Tätigkeit als unabhängiger Vermögensverwalter und nicht seine Tätigkeit als Organ oder Angestellter einer Bank oder eines Wertpapierhändlers betreffen.
Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, ob die EBK die Regeln des Verwaltungsverfahrens verletzt hat, indem sie der COB Informationen ohne Einhaltung des in dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vorgesehenen Verfahrens übermittelt hat. Es hat festgestellt, dass die EBK die Regeln des Verwaltungsverfahrens verletzt hat, da sie das in dem Finanzmarktaufsichtsgesetz…