Erwägungen

Die X. Bank mit Sitz in Kopenhagen beantragte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen von schweizerischen Gesellschaften in den Jahren 2006 bis 2008. Die EStV wies die Rückerstattungsanträge für 2007 und 2008 ab und forderte für 2006 einen Betrag von Fr. 37'856'735.88 zurück, da die X. Bank nicht die effektive Nutzungsberechtigte der Dividenden gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der X. Bank teilweise gut und verpflichtete die EStV, die Rückerstattungsanträge für 2007 und 2008 zu gewähren. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die EStV als auch die X. Bank Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der X. Bank die effektive Nutzungsberechtigung an den Dividenden abzusprechen ist. Entscheidend sind dabei folgende Punkte:

  • Das Kriterium der "effektiven Nutzungsberechtigung" ist implizit im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Dänemark enthalten. Dieses Kriterium dient dazu, die Intensität der Beziehung zwischen einem Steuersubjekt und einem Steuerobjekt zu beurteilen.
  • Die X. Bank war verpflichtet, die gesamte Wertentwicklung (Kursgewinn und Dividenden) auf den Schweizer Aktien an ihre Swap-Gegenparteien weiterzuleiten. Damit bestand eine Abhängigkeit zwischen der Erzielung der Dividenden und der Pflicht…