Erwägungen
Am 19. Mai 1951 kaufte Albert Oberholzer von seinem Vater in Seelmatten-Turbenthal ein Wohnhaus, eine Werkstätte mit Fräseschopf und Gartenland. Der Kaufvertrag beinhaltete ein Vorkaufsrecht für den Verkäufer oder den jeweiligen Eigentümer des landwirtschaftlichen Heimwesens in Seelmatten für die Dauer der nächsten zehn Jahre.
Nach dem Tod des Verkäufers wurde das Vorkaufsrecht am 19. Mai 1951 im Grundbuch vorgemerkt, jedoch am 20. Oktober 1966 infolge Zeitablaufs gelöscht. Im Frühjahr 1967 verkaufte Albert Oberholzer die Liegenschaften an Dritte.
Emil Oberholzer, der das väterliche Heimwesen am 28. September 1951 erworben hatte, klagte daraufhin gegen seinen Bruder Albert auf Schadenersatz, da er der Meinung war, dass der Beklagte sein Vorkaufsrecht verletzt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit begründet werden können, auch wenn die gesetzliche Frist von zehn Jahren nach Art. 681 Abs. 1 und 683 Abs. 2 ZGB überschritten wird.
Allerdings muss die Dauer des Vorkaufsrechtes zu den wesentlichen Bestandteilen des Vertrages gerechnet werden, wenn keine übereinstimmende Willenserklärung der…