Erwägungen
Im Jahr 1983 wurde bei den drei Söhnen der Familie H. (X, Y und Z) die angeborene Stoffwechselkrankheit Mukoviszidose (auch Zystische Fibrose genannt) festgestellt. Daraufhin übernahm die Invalidenversicherung die zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens erforderlichen medizinischen Massnahmen und sprach Pflegebeiträge bei mittelschwerer Hilflosigkeit zu.
Im Zuge einer Überprüfung der Pflegebeiträge erstatteten die Eltern einen Bericht, der den täglichen Zeitaufwand für die atem-, physiotherapeutische und medikamentöse Behandlung auf viereinhalb Stunden täglich oder 32-33 Stunden in der Woche schätzte. Da die Eltern die erforderliche Therapie mangels verfügbarer Fachkräfte selbst durchführten, ersuchten sie um Übernahme und Rückerstattung der Kosten für eine Haushalthilfe.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu folgenden Schlüssen
- Die Invalidenversicherung muss die Kosten für die von den Eltern selbst erbrachte Behandlungs- und Grundpflege ersetzen, da die Eltern aus nachvollziehbaren Gründen auf den Beizug aussenstehender Hilfskräfte verzichtet haben.…