Erwägungen

Der in München wohnhafte [H.] schickte am 18. Oktober 1991 per Post ein Radarwarngerät der Marke "BEL/VANTAGE 3" als Geschenk an F. in R. Er deklarierte die Sendung ordnungsgemäß. Beim Einfuhrzollamt in Romanshorn wurde sie zuhanden der Untersuchungsbehörden sichergestellt.

Das Bezirksamt Arbon büßte [H.] wegen illegaler Einfuhr eines Radarwarngeräts in die Schweiz in Anwendung von Art. 57b Abs. 1, 2 und 3 SVG mit Fr. 300.-- und zog das Gerät in Anwendung von Art. 58 StGB zur Vernichtung ein.

Die Bezirksgerichtskommission Arbon hob die Strafverfügung auf und stellte das Radarwarngerät frei. Die dagegen erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft wies die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau ab.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Tatbestand des Inverkehrbringens durch Einfuhr nach Art. 57b Abs. 1 und 2 SVG nicht erfüllt ist, da [H.] die Ware ordnungsgemäß deklariert hatte und somit kein Zollübertritt stattfand.

Dennoch ist das Radarwarngerät gemäß Art.…