Erwägungen
Antonio Carrieri, Halter eines VW-Lieferwagens, war bei der "Basler" Versicherungs-Gesellschaft für seine Halterhaftpflicht versichert. Am 10. Juli 1982 kam es im Aostatal zu einem Unfall, bei dem Carreris Ehefrau ums Leben kam. Ihre Tochter Orietta bezieht seit dem 1. August 1982 eine Mutterwaisenrente von der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).
Die AHV klagte am 20. September 1985 gegen die "Basler" auf Zahlung von 28'249 Franken nebst Zins, gestützt auf Art. 48ter AHVG. Das Bundesgericht wies die Klage ab.
Erwägungen
Gemäß Art. 48ter AHVG tritt die AHV bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche ein, die der Versicherte und seine Hinterlassenen gegen den haftpflichtigen Dritten haben. Art. 129 KUVG (nun Art. 44 Abs. 1 UVG) bleibt jedoch vorbehalten.
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 48ter Abs. 2 AHVG entgegen seinem Wortlaut und den Äußerungen zu seiner Entstehung keine bloße Vorbehaltklausel, sondern eine Haftungsbeschränkung zugunsten der in Art. 44 Abs. 1 UVG erwähnten Familienangehörigen enthält. Diese Haftungsbeschränkung kann einer Regressforderung der Sozialversicherung entgegengehalten werden, unabhängig davon, ob der Unfallopfer bei der SUVA versichert war oder nicht.
Das Bundesgericht begründet dies damit, dass die Einschränkung der Haftpflicht von Familienangehörigen gemäß Art. 44 Abs. 1 UVG der Idee…