Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Anforderungen an den Antrag in einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin, die X. AG, hatte lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts vom 15. März 2007 beantragt, ohne einen materiellen Antrag in der Sache zu stellen. Eventualiter hatte sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei einer Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich ist. Ein blosser Aufhebungsantrag oder ein Rückweisungsantrag genügen in der Regel nicht. Ausnahmsweise kann ein Rückweisungsantrag ausreichen, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen.

Im vorliegenden Fall geht aus dem…