Erwägungen
A. AG ist eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Waadt. Nachdem ihr eine Frist zur Einreichung ihrer Steuererklärung für 2013 gewährt und sie erfolglos aufgefordert worden war, dies zu tun, hat das Amt für juristische Personen des Kantons Waadt ihr eine Buße von 300 Franken für die kantonalen und kommunalen Steuern (KKS) und von 150 Franken für die direkte Bundessteuer (DBSt) auferlegt. Die kantonale Steuerverwaltung hat diese Bußen auf Beschwerde hin bestätigt. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde von A. AG teilweise gutgeheißen und befunden, dass die Festsetzung der Buße auf das Doppelte für die KKS im Vergleich zur DBSt nicht gerechtfertigt sei. Die kantonale Verwaltung hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen. Es hat befunden, dass die Ordnungsbußen für Verletzungen der steuerlichen Verfahrenspflichten, die in den Artikeln 55 StHG und 174 DBG vorgesehen sind, Strafsanktionen sind, die nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts, insbesondere Artikel 47 StGB, festzulegen sind.
Demnach muss die Höhe der Buße der Schwere des Vergehens, also der Bedeutung der betroffenen Steuerpflichtigen, Rechnung tragen. Da die KKS in der Regel höher sind als die DBSt, da sie nicht nur die Gewinnsteuer, sondern auch die Kapitalsteuer mit höheren Steuersätzen auf kantonaler und kommunaler Ebene umfassen, rechtfertigt dies einen höheren Betrag für die KKS.…