Erwägungen
Der Fall betrifft einen Steuerpflichtigen, X., wohnhaft im Kanton Genf, gegen den ein Verfahren zur Nacherhebung und Steuerhinterziehung durch die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Genf (im Folgenden: kantonale Verwaltung) für die Steuerjahre 2004 bis 2011 eingeleitet wurde. Dieses Verfahren wurde aufgrund der Entdeckung eines vom Steuerpflichtigen nicht deklarierten Bankkontos mit der Bezeichnung "A" eingeleitet.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof des Kantons Genf beantragte die kantonale Verwaltung, dass neue Tatsachenelemente, nämlich das Vorhandensein von acht weiteren vom Steuerpflichtigen nicht deklarierten Bankkonten, berücksichtigt werden. Der Gerichtshof lehnte diesen Antrag jedoch ab, da dies eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands zur Folge gehabt hätte.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Gerichtshofs. Es vertrat die Auffassung, dass der Richter im Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich nur die Rechtsverhältnisse prüfen und beurteilen kann, zu denen sich die Verwaltungsbehörde in einer Verfügung bereits geäußert hat. Der Streitgegenstand ist somit auf das beschränkt, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, und der Richter kann das Verfahren nicht auf neue Elemente ausdehnen, außer in nicht einschlägigen Ausnahmefällen.
Weder das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer noch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden…