Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob ein volljähriges Kind einen Anspruch auf Direktauszahlung der Invalidenkinderrente aus der beruflichen Vorsorge hat.
Die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken richtete zunächst die Invalidenrente und Invalidenkinderrente an die Mutter (B.) aus. Ab 1. Januar 2013 zahlte sie die Invalidenkinderrente mit Zustimmung der Mutter direkt an die Tochter ([A.]) aus. Nach Widerruf der Zustimmung durch die Mutter ab 1. Juli 2013 zahlte die Swisscanto die Invalidenkinderrente wieder zusammen mit der Invalidenrente an die Mutter aus.
[A.] verlangte später die Direktauszahlung der Invalidenkinderrente an sich selbst. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die Swisscanto, [A.] ab 1. Juli 2013 die Invalidenkinderrente auszurichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf. Es kam zum Schluss, dass weder das Personalvorsorgereglement der Sammelstiftung noch Art. 25 BVG dem volljährigen Kind ein eigenes Forderungsrecht auf die Invalidenkinderrente einräumen.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVG haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Anspruchsberechtigung liegt somit grundsätzlich bei der versicherten Person und nicht beim Kind. Das Bundesgericht bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach dem Kind kein eigenes Forderungsrecht auf die Kinderrente zukommt.
Eine analoge Anwendung von Art. 71ter…