Erwägungen
Die X. AG ist aus einer Einzelgesellschaft hervorgegangen. Nach dem Tod des Inhabers wurde die Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Es war vorgesehen, dass der Geschäftsführer [S.] die Firma schrittweise übernehmen sollte. Die Transaktion wurde von der V. AG begleitet und [W.] wurde zum Verwaltungsratspräsidenten gewählt. Die Witwe des früheren Inhabers (T.) blieb am Aktienkapital beteiligt und [U.] vertrat ihre Interessen im Verwaltungsrat.
Mit Kaufvertrag vom 18. Mai 2005 und Übertragungserklärung vom 9. Januar 2006 erwarb die V. AG von [S.] ein Aktienpaket an der X. AG. [U.] löste [W.] am 17. März 2006 als Verwaltungsratspräsident ab.
Am 24. Juli 2007 wurde gemäss öffentlicher Urkunde des Notariats Y. eine Universalversammlung durchgeführt, an welcher die Sitzverlegung der X. AG von B. (BE) nach C. (TI) beschlossen wurde. Weder die V. AG noch [W.] waren zu dieser Versammlung eingeladen worden noch waren sie anwesend oder vertreten.
Mit Eingabe vom 2. August 2007 ersuchte die [Z. AG] beim Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen um Konkurseröffnung über die X. AG und um Aufnahme eines Güterverzeichnisses. Die [Z. AG] machte geltend, die X. AG habe ihre Zahlungen eingestellt.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist zunächst die Rüge der X. AG zurück, das Obergericht habe die Zusammensetzung ihres Aktionariats zum Zeitpunkt der Versammlung vom 24. Juli 2007 offensichtlich unrichtig festgestellt. Das Obergericht hat festgestellt, dass jedenfalls die V. AG Aktionärin war.
Gemäss Bundesgericht hat das Aktienbuch zwar eine Legitimationsfunktion, sein Inhalt hat aber nur die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen. Im vorliegenden Fall war der Verwaltungsratspräsident [U.] über die Aktionärseigenschaft der V. AG informiert, weshalb die X. AG das Risiko für die Unterlassung weiterer Abklärungen trägt.
Das Bundesgericht erachtet den Beschluss der Universalversammlung vom 24. Juli 2007 als nichtig, da nicht alle Aktionäre anwesend oder vertreten waren. Eine Universalversammlung in…