Erwägungen
Die Gesellschaft Aux 3 C, Centre commercial de Clarens AG, wurde am 25. Juni 1976 für insolvent erklärt. Sie war Miteigentümerin mit einem Anteil von 152 Tausendstel des Gebäudes, genannt Résidence Fulvia C, in Clarens, das in Stockwerkeigentum aufgeteilt war. Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer hat in dem Konkursverfahren Forderungen geltend gemacht, die den Anteil der insolventen Gesellschaft an den Kosten und Verwaltungskosten des Gebäudes bis zum 31. Dezember 1975 in Höhe von 28.750,90 CHF und vom 1. Januar 1976 bis zum 30. Juni 1977 in Höhe von 55.405,20 CHF darstellen.
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer hat geltend gemacht, dass diese Beiträge als Schulden der Konkursmasse behandelt werden müssen, seit der Gewährung des Nachlassvergleichs, da sie zur Erhaltung des Gebäudes aufgewendet wurden. Die Konkursverwaltung hat die Zahlung verweigert, da es sich ihrer Ansicht nach um Forderungen des Konkursiten handelt. Die Gemeinschaft hat daraufhin eine Beschwerde eingereicht, die von der unteren Aufsichtsbehörde gutgeheißen wurde. Das Kantonale Betreibungs- und Konkursgericht hat in seinem Rechtsmittelentscheid die Konkursverwaltung aufgefordert, der Gemeinschaft eine Frist zur Einleitung einer Zahlungsklage zu setzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Beiträge zu den Gemeinkosten und Verwaltungskosten eines Stockwerkeigentums-Gebäudes Schulden der Konkursmasse darstellen, soweit diese Kosten der Erhaltung des Vermögenswerts der Konkursmasse, also des Miteigentumsanteils des Konkursiten, gedient haben.
Das Stockwerkeigentum verleiht jedem Miteigentümer einen ideellen Anteil am Gesamtgebäude. Der wirtschaftliche Wert seines Eigentums hängt von der allgemeinen Instandhaltung des Gebäudes und der gemeinschaftlichen Anlagen sowie von der sorgfältigen Verwaltung…