Erwägungen
Am 24. März 2014 erteilte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) der A. AG sieben Bewilligungen für die aktive Veredelung. Die Zollpflichtige führte zwischen dem 7. April 2014 und dem 23. Juni 2014 inländisch veredelte Waren aus dem Zollgebiet aus. In ihren elektronischen Ausfuhranmeldungen wies sie auf das Verfahren der aktiven Veredelung hin und gab die korrekte Bewilligungsnummer an, setzte aber irrtümlich den Abfertigungscode 21 ("normales Ausfuhrzollverfahren") anstelle des Codes 31 ("Aktive Lohnveredelung [Nichterhebungsverfahren]").
Die Zollpflichtige beantragte daraufhin die Korrektur der Ausfuhrzollanmeldungen. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen trat auf die Beschwerde nur teilweise ein, da die 60-tägige Beschwerdefrist für die Ausfuhren vom 7. April bis zum 26. Mai 2014 verstrichen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, geheilt werden kann, indem die Zollpflichtige den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren fristgerecht ausgeführt wurden. Dazu hat sie innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist ein begründetes…