Erwägungen
Am 8. Dezember 1978 gegen 7 Uhr fuhr L. mit seinem Lastwagen mit Anhänger von Lausanne nach Morges, um Waren an das Unternehmen P. zu liefern. Bevor er in den Privatweg einbog, ließ er den Anhänger am Rand der Lausanner Straße, einer Hauptstraße mit Tempo 70, stehen. Der dunkel gefärbte und bei Nacht schlecht sichtbare Anhänger stand quer auf dem Gehweg und der Fahrbahn, etwa 1,10 m in die Fahrbahn hineinragend. Er war weder mit Leuchten noch mit einem Pannenhinweis ausgestattet, befand sich aber unter einer Straßenlaterne und in der Nähe einer weiteren Laterne, die einen Fußgängerüberweg beleuchtete.
Gegen 7:20 Uhr stieß der Mopedfahrer M. mit dem Anhänger zusammen und erlitt einen Bruch des 6. Halswirbelkörpers mit Rückenmarksverletzung, was zu einer Tetraplegie mit Sensibilitäts- und Bewegungsstörungen führte. Am 31. Oktober 1979 sprach das Polizeigericht des Bezirks Morges L. frei, aber das Kassationsgericht des Kantons Waadt verurteilte ihn am 17. März 1980 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 300 Franken mit Bewährung und zweijähriger Löschung.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies L.s Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es kam zu dem Schluss, dass die alternativen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 SVG für die Pflicht zum Anbringen eines Pannenhinweises erfüllt waren: Der Anhänger war vorschriftswidrig geparkt und die Witterungsbedingungen (Eisregen, der vom Wind verweht wurde) beeinträchtigten die Sichtbarkeit für ungeschützte Verkehrsteilnehmer.
Das Gericht prüfte anschließend den Kausalzusammenhang…