Erwägungen
Der Fall betrifft einen Autofahrer namens S., der am 6. Februar 1990 mit seinem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 50-55 km/h auf die Neuhof-Kreuzung in Lenzburg zufuhr. Als er sich in einer Entfernung von mindestens 55 m zum Haltebalken befand, schaltete die Lichtsignalanlage von grün auf gelb. Obwohl seine Anhaltestrecke nur 26,4 m betrug, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter und erreichte die Kreuzung, als die Anlage bereits auf rot umgeschaltet hatte. Auf der Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Personenwagen, bei dem nur leichter Sachschaden entstand.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte S. am 17. Oktober 1991 wegen Missachtens des Rotlichts nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 80.--. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Bestrafung nach Art. 90 Abs. 2 SVG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist, da S. bei Rotlicht eine Kreuzung befuhr, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei sei. Auch die subjektiven Voraussetzungen sind erfüllt, da S. trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr und damit rücksichtslos und grobfahrlässig im Sinne von Art. 90…