Sachverhalt
Am 30. September 1998 stellte die Aufsichtsbehörde der Frankfurter Börse ungewöhnliche Orders bei den Aktien der IG Farben in Liquidation fest, die darauf hindeuten konnten, dass der Börsenkurs manipuliert worden war. Die Eidgenössische Bankenkommission wurde von der deutschen Bundesanstalt für den Wertpapierhandel (BAWe) ersucht, Informationen über die Kunden der Bank X. in Genf zu erhalten, die die Verkaufsorders erteilt hatte.
Die Bank X. bestritt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Bankenkommission, Auskünfte über Kunden von ausländischen Tochtergesellschaften zu verlangen, und erklärte, dass der Kunde der X. Bank Cayman der Offenlegung seiner Identität widerspreche. Die Eidgenössische Bankenkommission traf am 14. Dezember 1998 eine Entscheidung, in der sie die Bank X. aufforderte, die Namen und Adressen der betreffenden Kunden mitzuteilen und die Übermittlung der Informationen an die HÜST und die zuständigen deutschen Strafbehörden genehmigte.
Die Bank X. erhob gegen diese Entscheidung eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bestritt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Bankenkommission sowie die Genehmigung der Übermittlung der Informationen an die Strafbehörden.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen der internationalen Verwaltungshilfe auf dem Gebiet der Überwachung der Finanzmärkte. Es erinnerte daran, dass die Eidgenössische Bankenkommission Informationen an ausländische Aufsichtsbehörden übermitteln kann, dass diese Informationen jedoch nur für die direkte Überwachung der Börsen und des Wertpapierhandels verwendet werden dürfen.
Das Bundesgericht prüfte auch die Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen an die Strafbehörden. Es erinnerte daran, dass die Übermittlung von Informationen an die Strafbehörden verboten ist, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen ist. Allerdings sah das Bundesgericht, dass die Übermittlung von Informationen an die Strafbehörden möglich ist, wenn die Voraussetzungen der Rechtshilfe in Strafsachen erfüllt sind, einschließlich der Anforderung der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 64 IRSG.
Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Eidgenössischen Bankenkommission auf, soweit sie die Übermittlung der von der Bank X. erhobenen Informationen an die zuständigen deutschen Strafbehörden genehmigte, da die…