Erwägungen
Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern verpflichtete die Einwohnergemeinde Kriens zur Nachzahlung paritätischer Beiträge auf den Entschädigungen, die die Gemeinde vier nebenamtlichen Vormündern in den Jahren 1966 bis 1970 zu Lasten der Mündelvermögen zugesprochen hatte. Die Gemeinde Kriens wehrte sich gegen diese Verfügung, da sie der Ansicht war, nicht Arbeitgeber der Vormünder zu sein, da keine Lohnzahlung durch sie erfolgt sei.
Das Versicherungsgericht des Kantons Luzern hob die Nachzahlungsverfügung auf, da es der Meinung war, dass die Gemeinde nicht Arbeitgeber im Sinne des AHVG sei, da sie die Entschädigungen nicht selbst ausgerichtet habe, sondern diese direkt aus den Mündelvermögen bezogen wurden.
Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht gab der Beschwerde der Ausgleichskasse statt. Es führte aus, dass die nebenamtlichen Vormünder hinsichtlich ihrer Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Unselbständigerwerbende zu gelten haben und ihre Bezüge daher massgebender Lohn sind.
Zwar ist das Vormundschaftsrecht im Zivilgesetzbuch geregelt, enthält aber auch zahlreiche öffentlich-rechtliche Bestimmungen. Der Vormund übt eine Funktion der öffentlichen Verwaltung aus, die der Verwirklichung des materiellen Zivilrechts dient. Dabei untersteht er der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde und hat über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
Auch wenn der Vormund in vielen Einzelhandlungen weitgehend selbständig und selbstbestimmt handelt, fehlt ihm doch das für eine selbständige…