Erwägungen

Die X. AG, eine Aktiengesellschaft, hat zu Unrecht Provisionen an Dritte im Ausland in ihren Betriebsaufwendungen ausgewiesen. Die Steuerverwaltung des Kantons Genf hat für die Jahre 1998 und 1999 eine Nachzahlung der direkten Bundessteuer vorgenommen und gegen die X. AG zwei Geldbußen wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung in Höhe der Hälfte der hinterzogenen Steuern, d.h. 39'350 Franken für die direkte Bundessteuer 1998 und 1999 sowie 20'047 Franken für die Kantons- und Gemeindesteuer 1999, verhängt.

Die X. AG hat gegen diese Entscheidungen beim Verwaltungsgericht des Kantons Genf und anschließend beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der X. AG gutgeheißen. Es hat festgestellt, dass das Verwaltungsgericht die Artikel 175 und 181 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) verletzt hat, indem es der Gesellschaft unmittelbar Fahrlässigkeit vorwarf, ohne die Schuld ihrer Organe zu prüfen.

Laut dem Bundesgericht sieht Artikel 181 DBG keine objektive strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person vor, sondern setzt ein Verschulden ihrer Organe voraus. Der Begriff der Fahrlässigkeit nach Artikel 175 DBG ist unter Berücksichtigung der…