Erwägungen

Der Fall betrifft eine Flugzeugentführung durch den Beschwerdeführer P. Am 15. März 1977 entführte [P.] eine Kursmaschine und erzwang Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, verbunden mit erpresserischen Forderungen und schweren Drohungen. Dadurch störte er in erheblichem Maße den durch Art. 237 StGB geschützten öffentlichen Luftverkehr. Das Geschworenengericht verurteilte [P.] daraufhin nach Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, da er wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr gebracht habe.

[P.] erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil. Er bestritt, Leib und Leben von Luftverkehrsteilnehmern in Gefahr gebracht zu haben, insbesondere da die zeitweilige Sperrung des Flughafens Kloten gerade der Verhinderung jeder Gefahr gedient habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führte aus, dass bei vorsätzlicher Störung des Luftverkehrs verbunden mit dem Wissen des Täters um die Gefahr für Leib und Leben von Menschen, die Anwendung von Art. 237 Ziff. 1 StGB nicht vom Nachweis eines besonders hohen Grades der Wahrscheinlichkeit eines konkreten Erfolgseintritts abhängig gemacht werden kann. Wer durch vorsätzliche Störungshandlungen wissentlich das erhöhte Risiko eines Flugzeugabsturzes schaffe, sei gemäß Art. 237 Ziff. 1 StGB zu bestrafen, auch wenn die Möglichkeit, das durch die Störung geschaffene Risiko zu meistern, noch gegeben sei.

Das Bundesgericht stellte fest, dass [P.] durch die erzwungenen Flugbewegungen ein erhebliches Potential zusätzlicher Risiken geschaffen habe, wie die zeitweilige Sperrung des Flughafens Kloten, die Übermüdung des Piloten und die Gefahr eines Treibstoffmangels.…