Erwägungen
- Der Streitfall betrifft eine 3,5-Zimmer-Wohnung in Freiburg, die von Y. an X. ab dem 11. Januar 2007 für eine monatliche Miete von 1'550 CHF, ohne Nebenkosten, vermietet wurde. - Die Mieterin X. hat die Schlichtungskommission und dann das Mietgericht angerufen, um eine Senkung der Anfangsmiete zu verlangen, die ihrer Meinung nach zu hoch war. - Die kantonalen Gerichte haben den Antrag der Mieterin abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtung der Anfangsmiete nicht erfüllt waren. - Die Mieterin hat Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt, das ihre Beschwerde schließlich abgewiesen hat.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nach Art. 270 Abs. 1 OR für die Anfechtung der Anfangsmiete durch die Mieterin in diesem Fall nicht erfüllt waren:
- Der von den kantonalen Behörden festgestellte Wohnungsmangel im Kanton Freiburg war nicht ausreichend belegt, um davon auszugehen, dass die Mieterin aufgrund der Lage auf dem örtlichen Markt gezwungen war, den Mietvertrag abzuschließen (Art. 270 Abs. 1 lit.…