Erwägungen

A. erlitt am 17. April 1992 als Mitfahrer einen Autounfall, der eine Querschnittlähmung zur Folge hatte. Nachdem ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zweimal verneint worden war, teilte A. der Verwaltung mit, dass er definitiv und unwiderruflich auf Geldleistungen infolge des Unfalls verzichte. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte das Gesuch um Erlass einer entsprechenden Verfügung ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab.

A. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, dass sein Verzicht auf Leistungen der Invalidenversicherung infolge des Unfallereignisses vom 17.04.1992 festgestellt wird.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass nach Art. 52 IVG die Bestimmungen des AHVG sinngemäß gelten. Gemäß Art. 48ter AHVG gehen die Ansprüche des Geschädigten gegenüber einem Haftpflichtigen im Zeitpunkt des Schadenereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen auf die Sozialversicherung über (Subrogation). Diese Regelung wurde mit der 9. AHV-Revision eingeführt, um Überentschädigungen zu vermeiden und die Sozialversicherung zu entlasten.

Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Verfügungen vom 27. Juli 1992 und 28. Oktober 1994 keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hatte. Dennoch kann er grundsätzlich nicht auf künftige IV-Leistungen verzichten, da mit der Subrogation seine Ansprüche auf die Invalidenversicherung übergegangen sind. Eine Ausschaltung der…