Erwägungen

In dieser Angelegenheit stehen sich Tütün, Tütün Mamulleri, Tuz ve Alkol Isletmetleri Genel Müdürlügü (Tekel), eine türkische öffentliche Einrichtung, die das Monopol für den Verkauf und die Verteilung von Alkohol in der Türkei innehat, und die in Freiburg ansässige Gesellschaft Yeni Raki AG, deren Zweck die Einfuhr, Herstellung und der Vertrieb von türkischem Raki in der Schweiz ist, gegenüber.

Im Jahr 1973 hat Tekel in der Schweiz die Marke "Yeni Raki" eintragen lassen. Im Jahr 1990 wurde die Yeni Raki AG gegründet und beantragte die Eintragung der Marke "Yeni Raki". Tekel erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die es der Yeni Raki AG untersagte, diese Bezeichnung zu verwenden. Im Jahr 1992 erhob Tekel Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Firma der Yeni Raki AG und auf Nichtigkeit der von dieser eingetragenen Marke "Yeni Raki".

Erwägungen

Das Zivilgericht des Kantonsgerichts Freiburg wies die Klage von Tekel ab, da Tekel den Gebrauch seiner Marke in der Schweiz nicht nachgewiesen habe und die Marke "Yeni Raki" zum Gemeingut gehöre.

Das Bundesgericht gab dem Rechtsmittel von Tekel teilweise statt. Es befand, dass das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt habe, indem es Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) zum Schutz bekannter Marken für nicht anwendbar erachtete. Das Bundesgericht wies die Sache daher an das Kantonsgericht zurück, damit dieses prüfe, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind.

Darüber hinaus bestätigte das…