Erwägungen
Der Versicherte erlitt am 27. Oktober 1979 einen Motorradunfall. Als Restfolge blieb eine Trigeminusneuropathie links zurück. Im März 1981 meldete er der SUVA einen Gehörschaden, den diese als Berufskrankheit anerkannte. Die Behandlung des Gehörschadens wurde vor dem 1. Januar 1984 abgeschlossen.
Mit Verfügung vom 7. Februar 1984 lehnte die SUVA die Zusprechung einer Integritätsentschädigung für den Gehörschaden ab, da die Behandlung vor dem 1. Januar 1984 abgeschlossen worden sei und das alte Recht (KUVG) die Integritätsentschädigung nicht kannte. Für die Unfallfolgen sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 20% zu.
Der Versicherte erhob Beschwerde und beantragte, ihm unter Einbezug des Gehörschadens eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 30% zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass der Beschwerdeführer für den Gehörschaden keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, da die Behandlung vor dem 1. Januar 1984 abgeschlossen wurde und somit noch unter dem alten Recht (KUVG) fällt, welches die Integritätsentschädigung nicht kannte.
Die Bestimmungen von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV und Art. 36 Abs. 2 UVG sind hier nicht anwendbar, da diese Bestimmungen grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden regeln, die nach dem Gesetz als solche…