Erwägungen

In diesem Urteil geht es um den Anspruch auf Invaliden-Kinderrente gemäss Art. 25 BVG bei einer Vorsorgeeinrichtung, die sowohl den obligatorischen als auch den überobligatorischen Bereich abdeckt (sogenannte "umhüllende Kasse").

Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf eine Invalidenrente von der Personalfürsorgestiftung der Firma S. und beanspruchte zusätzlich eine Invaliden-Kinderrente für ihre Tochter. Das Reglement der Stiftung sah jedoch keine Invaliden-Kinderrenten vor, da die Invalidenrente den Mindestbetrag gemäss BVG überstieg.

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das BVG den umhüllenden Kassen die Leistungen des obligatorischen Bereichs zwingend vorschreibt, unabhängig davon, ob die Gesamtleistungen höher sind. Die Beschwerdegegnerin vertrat hingegen die Ansicht, dass ein Vergleich der Gesamtleistungen mit den BVG-Mindestleistungen zulässig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Regelung des Reglements, wonach der Anspruch auf Invaliden-Kinderrente durch die höhere Invalidenrente abgegolten sei, bundesrechtswidrig ist.

Das Gericht führte aus, dass nach Art. 6 und 49 BVG die…