Erwägungen

Nach Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. x des Betreibungsamtes L. vom 16. September 1997 bezahlte A. dem Amt am 26. September 1997 zuhanden des Gläubigers die in Betreibung gesetzte Forderung. In der Betreibung Nr. xx bezahlte der Schuldner nach Zustellung der Pfändungsankündigung dem Betreibungsamt zuhanden der Gläubigerin am 23. August 1999 die von dieser geltend gemachte Forderung. In beiden Betreibungen ersuchten die Gläubiger auf Wunsch des Schuldners um Abschreibung bzw. Löschung der Betreibung.

Das Betreibungsamt wies die Begehren um Löschung der Betreibungen am 4. Januar 2000 ab. Die von A. dagegen eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts heisst die von A. am 7. August 2000 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erhobene Beschwerde gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung geben darf, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat. Dies gelte unabhängig davon, wann der Rückzug erfolgt sei, also ob vor oder nach der Zahlung.

Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass eine durch Zahlung erledigte…